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Allgemeine Vertragsbedingungen

§ 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Änderung der AVB

(1) Nach Maßgabe der §§ 37a ff. der jeweils gültigen Fassung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit §§ 5 ff. der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV) generieren Straßenfahrzeuge mit Elektroantrieb im Sinne des § 2 Absatz 2 38. BImSchV, nachfolgend „Elektrofahrzeug“, eine anrechenbare Treibhausgasminderung, nachstehend „THG-Quote“. Diese THG-Quote kann vermarktet werden. 

(2) Die Wilhelm Hoyer B.V. & Co. KG, nachstehend „Hoyer“, bietet Verbrauchern und Unternehmern, die Halter eines oder mehrerer Elektrofahrzeuge sind, nachfolgend „Kunde“, auf Basis dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen („AVB“) die Dienstleistung der Vermarktung der THG-Quote an. Schließt der Kunde mit Hoyer zur Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen einen Rahmenvertrag, kann der Kunde beliebig viele der auf ihn zugelassenen Elektrofahrzeuge zur Vermarktung der THG-Quote durch Hoyer registrieren. Unter dem Rahmenvertrag schließen der Kunde und Hoyer eine der zu registrierenden Fahrzeuge entsprechende Anzahl an Einzelvereinbarungen, Kraft derer der Kunde bei Einzelvertragsschluss das Vermarktungsrecht an der THG-Quote an Hoyer abtritt.

(3) Diese AVB regeln das Abtretungsvertragsverhältnis betreffend der THG-Quote zwischen dem Kunden und Hoyer, sofern sie wirksam einbezogen wurden und mit dem Kunden nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart wurden. Diese AVB gelten darüber hinaus auch für zukünftig geschlossene Verträge, die zwischen dem Kunden und Hoyer geschlossen werden und deren Gegenstand die Vermarktung der THG-Quote ist. Entgegenstehende oder von den AVB abweichende Bedingungen des Kunden finden auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung. Die AVB gelten auch dann, wenn Hoyer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung/Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt, es sei denn, der Einbindung der AGB des Kunden wurde ausdrücklich zugestimmt.

(4) Änderungen dieser AVB durch Hoyer sind mit einer Ankündigungsfrist von mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung dem Kunden mitzuteilen. Die Änderungen werden nach Mittteilung und Ankündigungsfrist jeweils zum 01.01 eines Jahres wirksam. Jedoch nicht in dem Jahr, in dem der Kunde den Rahmenvertrag erstmals abgeschlossen hat. Die Änderung gilt als vom Kunden angenommen, wenn er ihnen nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zugang der geänderten AVB in Textform widerspricht oder die Änderungen dem Kunden unzumutbar sind. Für den Fall, dass der Widerspruch des Kunden rechtzeitig und ordnungsgemäß erfolgt, gelten die bisherigen AVB unverändert fort.

§ 2 Vertragsschluss, berechtigte Antragssteller

(1) Der Rahmenvertrag zwischen dem Kunden und Hoyer kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch Hoyer zustande. Hoyer wird dem Kunden die Annahme des Rahmenvertrags per E-Mail mitteilen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Vertrags. Hoyer ist berechtigt, den auf den Abschluss eines Abtretungsvertrags gerichteten Antrag des Kunden nicht anzunehmen. Eine Antragsablehnung oder Nichtannahme durch Hoyer bedarf keinerlei Begründung. Durch den Rahmenvertrag allein werden weder Vergütungs- noch Abtretungsansprüche begründet

(2) Hoyer ist berechtigt, antragstellende Kunden -ungeachtet der Tatsache, ob diese berechtigte Antragsteller im Sinne des folgenden Absatzes sind oder nicht- einer sogenannten „Know-Your-Customer-Überprüfung („KYC“) zu unterziehen. Erfüllt der antragstellende Kunde die internen Anforderungen der Hoyer nicht oder stellt der Kunde nicht sämtliche für den KYC-Prozess notwendigen Daten rechtzeitig vor Vertragsschluss bereit, ist Hoyer berechtigt, den Antrag den Kunden abzulehnen. Auch eine im Rahmen eines KYC-Prozesses erfolgte Antragsablehnung oder Nichtannahme durch Hoyer bedarf keinerlei Begründung.

(3) Zur Abgabe eines auf den Abschluss eines Rahmenvertrags gerichteten Antrags berechtigt sind Kunden, die zwingend Betreiber eines nicht öffentlichen Ladepunktes im Sinne des § 2 Nummer 8 Ladesäulenverordnung (beispielsweise einer sog. „Wallbox“ in der Garage oder einer haushaltsüblichen Steckdose, sofern mit dieser die Aufladung eines Elektrofahrzeugs realisiert werden kann) sind und dabei entweder

a. natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in Deutschland haben und Halter eines oder mehrerer Elektrofahrzeugs/e; oder

b. juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren Sitz in Deutschland haben und Halter eines oder mehrerer Elektrofahrzeugs/e sind. Die für die juristische Person handelnde Person muss eine korrespondierende Firmen-E-Mail-Adresse verwenden und versichert gegenüber Hoyer bereits bei Antragsstellung, berechtigterweise im Namen der juristischen Person zu handeln und handeln zu dürfen.

§ 3 Bestimmung als Dritten

Mit Abschluss des Rahmenvertrags wird Hoyer durch den Kunden zum Dritten im Sinne des § 37a Absatz 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bestimmt. Die Bestimmung zum Dritten erfolgt gemäß §§ 5 Absatz 1 Satz 2 Alternative 2, 7 Absatz 5 Satz 1 38. BImSchV und gilt für alle nach § 3 dieser AVB registrierten Elektrofahrzeuge des Kunden.

§ 4 Registrierung Elektrofahrzeug, Ablehnung der Registrierung

(1) Registrierungsfähige Elektrofahrzeuge sind Fahrzeuge, 

a. deren Fahrzeugschein die Kraftstoffart bzw. Energiequelle als „reines Elektrofahrzeug“ (Code 0004 des Kraftfahrt-Bundesamt) ausweist und

b. auf dessen Fahrzeugschein der antragsberechtigte Kunde nach § 2 Absatz 2 der AVB als Halter eingetragen ist. 

Alle übrigen Fahrzeuge sind nicht registrierungsfähig. Dies gilt ausdrücklich auch für sogenannte „Plug-in-Hybride“ und Hybridfahrzeuge ohne Stecker.

(2) Kraft Rahmenvertrag ist der Kunde berechtigt eine beliebige Anzahl der auf ihn zugelassenen Elektrofahrzeuge bei Hoyer zur Vermarktung der THG-Quoten zu registrieren. Hoyer ist berechtigt, die Registrierung einzelner oder aller Elektrofahrzeuge des Kunden abzulehnen oder zu stornieren. Dies ist insbesondere der Fall, sofern die von dem Kunden registrierten Elektrofahrzeuge keine registrierungsfähigen Elektrofahrzeuge im Sinne des § 3 der AVB sind; der Kunde kein antragsberechtigter Kunde im Sinne des § 2 der AVB ist; Hoyer Grund zu der Annahme hat, der für den Kunden Handelnde verfüge über keine Vertretungsmacht. 

(3) Zulässig ist neben der Registrierung von Elektrofahrzeugen bei Vertragsschluss auch die nachträgliche Registrierung während der Rahmenvertragslaufzeit. Im Falle einer nachträglichen Registrierung von Elektrofahrzeugen wird Hoyer diese gegenüber dem Kunden bestätigen.

(4) Zur Registrierung eines jeden Elektrofahrzeugs ist es notwendig, dass der Kunde eine gut lesbare Kopie der Vorder- und Rückseite der aktuellen, offiziellen und ordnungsgemäß ausgestellten Zulassungsbescheinigung Teil I [im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung v. 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S 986) geändert worden ist] des jeweiligen zu registrierenden Elektrofahrzeugs übermittelt. 

(5) Für die Übermittlung der Kundendaten sowie der Zulassungsbescheinigung Teil I stellt Hoyer dem Kunden eine Plattform unter www.hoyer.de/thg zur Verfügung. Sollten die von dem Kunden übermittelten Daten und Unterlagen nicht lesbar oder in nicht ausreichender Qualität vorliegen, wird Hoyer den Kunden hierüber informieren.

(6) Der Kunde versichert gegenüber Hoyer, dass er frei über das Vermarktungsrecht der THG-Quote verfügen kann und dieses nicht abgetreten hat. Der Kunde versichert gegenüber Hoyer ferner, dass sämtliche von ihm im Rahmen der Registrierung getätigten Angaben sowie die zur Verfügung gestellten Daten und Informationen nach bestem Wissen und Gewissen angegeben wurden. Daneben trägt der Kunde Sorge für die Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit und Lesbarkeit der von ihm gemachten Angaben. Ist der Kunde juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, treffen die vorbenannten Pflichten die den Kunden vertretende natürliche Person beziehungsweise diejenige Person, die für die juristische Person oder die rechtsfähige Personengesellschaft handelt. Sollten die von dem Kunden übermittelten Daten und Unterlagen nicht lesbar oder in nicht ausreichender Qualität vorliegen, wird Hoyer den Kunden hierüber informieren.

§ 5 THG-Quoten-Abtretung, Ausschluss der Doppelabtretung, Abtretungszeitraum

(1) Mit Vollzug der Registrierung eines jeden Elektrofahrzeugs bei Zugang der vollständigen, korrekten und wahrheitsgemäßen Daten und Informationen an Hoyer tritt der Kunde das Recht zur Vermarktung der THG-Quote des registrierten Elektrofahrzeugs für ein (1) Kalenderjahr (nachfolgend „Abtretungszeitraum“) an Hoyer ab.

(2) Der Abtretungszeitraum ist abhängig vom Zeitpunkt der Registrierung des jeweiligen Elektrofahrzeugs bei Hoyer und beträgt immer volle Kalenderjahre. Eine rückwirkende Abtretung der THG-Quote durch den Kunden für das vorangegangene Kalenderjahr ist nicht möglich. Eine Verkürzung des Abtretungszeitraums oder die Vereinbarung eines kürzeren Abtretungszeitraums sind nicht möglich.

(3) Durch die Registrierung eines jeden Elektrofahrzeugs erklärt der Kunde sein Einverständnis, dass Hoyer berechtigt ist, die abgetretene THG-Quote bei der zuständigen Behörde anzumelden.

(4) Der Kunde verpflichtet sich, das Vermarktungsrecht der THG-Quote eines registrierten Elektrofahrzeugs während des gesamten Abtretungszeitraums weder an einen Dritten zu verkaufen noch das Recht zur Vermarktung der THG-Quote an einen Dritten abzutreten.

§ 6 Vergütung

(1) Der Vergütungsanspruch des Kunden für die wirksame Abtretung der THG-Quote je Elektrofahrzeug an Hoyer entsteht zum Zeitpunkt des Zugangs der positiven, vorbehaltlosen und fahrzeugtypspezifischen Bescheinigung des Umweltbundesamts (§ 8 Absatz 2 38. BImSchV) an Hoyer

(2) Hoyer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auch vor der positiven Rückmeldung des Umweltbundesamts teilweise oder vollständig an den Kunden zu leisten.

(3) Für den Fall, dass das Umweltbundesamt gegenüber Hoyer mitteilt, dass der Kunde für ein registriertes Elektrofahrzeug bereits einen Dritten im Sinne des § 37a Absatz 6 BImSchG bestimmt hat, entsteht kein Vergütungsanspruch für das betroffene registrierte Elektrofahrzeug und den betroffenen Abtretungszeitraum. Der Vergütungsanspruch des Kunden gilt ferner als nicht entstanden, wenn das Umweltbundesamt Hoyer eine negative Rückmeldung auf die Anmeldung der THG-Quote übermittelt.

(4) Für jede wirksame Abtretung der THG-Quote an Hoyer erhält der Kunde einmalig die vereinbarte Vergütung. Als zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung gilt der von Hoyer zum Zeitpunkt der jeweiligen Registrierung gemäß § 4 Absatz 1 AVB ausgelobte und fahrzeugtypspezifische Pauschalbetrag in Euro je Elektrofahrzeug. Die Veränderung der Vergütung während des Abtretungszeitraums eines registrierten Elektrofahrzeugs ist ausgeschlossen.

(5) Es erfolgt keine Barauszahlung. Die Auszahlung in Fremdwährung sowie eine Auszahlung auf ein ausländisches Bankkonto sind ausgeschlossen.

(6) Ist der Kunde Verbraucher, erfolgt die Auszahlung der Vergütung in Euro binnen sechs Wochen nach Zugang der positiven Rückmeldung des Umweltbundesamts an Hoyer auf das von dem Kunden angegebene Konto. Bei Registrierung mehrerer Fahrzeuge ist Hoyer berechtigt, die einzelnen Vergütungsansprüche in einem Gesamtbetrag auszuzahlen.

(7) Ist der Kunde Unternehmer, erfolgt die Auszahlung der Vergütung in Euro als Gutschrift. Die Gutschrift erteilt Hoyer jeweils zum Ende eines Monats. Die jeweilige Gutschrift erfasst diejenigen Vergütungsansprüche des Kunden, die aufgrund einer positiven Rückmeldung des Umweltbundesamts im Vormonat entstanden sind. Hoyer ist berechtigt, die einzelnen Vergütungsansprüche des Kunden in einem Gesamtbetrag auszuzahlen.

§ 7 Datenschutz

Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Einzelheiten der Verarbeitungsvorgänge wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen. Die Datenschutzerklärung kann auch als pdf-Datei über den folgenden Link abgerufen und als Download dauerhaft gespeichert werden.

§ 8 Vertragslaufzeit, Kündigung

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 

(2) Sowohl der Kunde als auch Hoyer sind berechtigt, den Vertrag jederzeit und ohne Angaben von Gründen per E-Mail zu kündigen. Die Kündigung wird erst mit Ablauf des jeweiligen Abtretungszeitraums der/des bereits registrierten Elektrofahrzeuge/s wirksam. Die insoweit kraft Vertrages bereits abgetretene THG-Quote wird auch nach Kündigung vertragsgemäß abgewickelt und vergütet. Jedoch ist es dem Kunden nach Abgabe der Kündigungserklärung und dessen Zugang an Hoyer nicht mehr möglich, neue Elektrofahrzeuge zu registrieren und/oder bereits registrierte Fahrzeuge zu aktualisieren.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

§ 9 Sonstiges, Verbraucherstreitbeilegung

(1) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand das Handelsregister Rotenburg (Wümme) bzw. das Landgericht Verden (Aller). Hoyer ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz bzw. Wohnsitz zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts und der kollisionsrechtlichen Vorschriften ist ausgeschlossen. Diese Rechtswahl lässt gegenüber Verbrauchern, diejenigen Bestimmungen unberührt, von denen nach dem Recht des Landes, in welchem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

(3) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu erreichen ist. Hoyer ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. 

(4) Hoyer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Hoyer AVB für THG-Prämie als PDF

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